Satzung

Satzung Initiative Psychiatrie- Erfahrener Bodensee e.V. (iPEBo)

Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr, Schriftform
  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Psychiatrie-Erfahrener Bodensee e.V.“
    (iPEBo e.V).
  2. Er hat seinen Sitz in Überlingen am Bodensee und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nummer VR 580955 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, der Wohlfahrtspflege und der Mildtätigkeit durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).
  3. Diese Zwecke werden einerseits verwirklicht durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft und Geschlecht.
  4. Die Vereinszwecke werden zudem verwirklicht durch Förderung des Wohlfahrtswesens.
  5. Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß,
    a) die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu fördern, insbesondere durch Vernetzung der Psychiatrie-Erfahrenen untereinander, durch Erfahrungs- und Informationsaustausch und durch Vernetzung mit anderen Initiativen. Selbstbestimmung, Selbstbewusstsein und Selbstverantwortung sowie den Kontakt mit Nicht-Erkrankten zu fördern.
    b) die Anliegen, Forderungen und Rechte von Psychiatrie-Erfahrenen in der psychiatrischen Versorgung, Öffentlichkeit und Politik konstruktiv zur Geltung zu bringen. Die Einflussnahme auf Entscheidungen im Interesse der Psychiatrie-Erfahrenen durch kompetente Vertretung in geeigneten Gremien.
    Die gleichberechtigte Mitbestimmung im Gemeindepsychiatrischen Verbund bei der Konzeptionierung, Planung, Aufbau und Durchführung psychosozialer und entsprechender Angebote als politische Interessenvertretung von Psychiatrie-Erfahrenen.
    Der Abbau bestehender Vorurteile gegen Psychiatrie-Erfahrene durch Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen wie: EX-IN-Ausbildungen, Schulprojekte, Betriebsprojekte oder Kulturprojekte.
    c) Die Möglichkeit der Peer-Beratung innerhalb psychiatrischer Einrichtungen wie Kliniken, Tageskliniken, Institutsambulanzen mit den Institutionen und dem Gemeindepsychiatrischen Verbund Bodenseekreis verbindlich zu vereinbaren und durchzuführen.
    d) Sammlung und Weitergabe von Informationen über aktuelle Aktivitäten, Entscheidungen, Abstimmungen und Beschlüsse an die Mitglieder, Betroffene und Angehörige. Über die Menschen– und Patientenrechte zu informieren und dazu beizutragen, dass diese Rechte gewährt und wahrgenommen werden.
    e) die Situation der Psychiatrie-Erfahrenen im Rahmen der bestehenden Einrichtungen zu verbessern, nicht-psychiatrische Alternativen aufzuzeigen und ihre Verwirklichung anzustreben.
    f) Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und „therapeutische“ Gewaltanwendung aufzuzeigen und zu initiieren, einen zwang- und gewaltfreien Umgang mit Psychiatrie-Erfahrenen nach den Grundrechten herzustellen und zu bewahren, vor allem unter Achtung der Würde des Menschen.
    g) die Interessenvertretung derjenigen, die sich aufgrund langjähriger Hospitalisierung nicht aktiv beteiligen können. Er bemüht sich um Kontakte zu diesem Personenkreis.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit zum PARITÄTISCHEN Landesverband
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V.
§ 4 Öffnungsklausel

Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er im Rahmen dieser Zwecke auch Gesellschaften und Einrichtungen gründen, betreiben oder sich an ihnen beteiligen.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie sich selbst in psychiatrischer Behandlung befindet oder befunden hat und die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrags durch Beschluss. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung den Aufsichtsrat anrufen, der in der nächsten ordentlichen Sitzung darüber entscheidet.
§ 6 Fördermitglieder
  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft einer Person endet
    – durch Austritt
    – durch Ausschluss aus wichtigem Grund
    – durch Streichung von der Mitgliederliste
    – bei natürlichen Personen mit dem Tod
    – bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung der juristischen Person.
  2. Die Austrittserklärung ist jeder Zeit in Textform/ schriftlich möglich und an den Vorstand des Vereins zu richten. Bereits für das laufende Kalenderjahr geleistete Beiträge werden nicht erstattet.
  3. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied beim Vorstand Berufung einlegen, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Das Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag.
    Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Aufwendungsersatz
  1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  2. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträge des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung gezahlt werden, wenn der Aufsichtsrat diese genehmigt. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats kann eine angemessene pauschale Vergütung gezahlt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
  3. Wer aus dem Verein ausscheidet hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 9 Vereinsorgane
  1. Organe des Vereins sind:
    – Mitgliederversammlung
    – Aufsichtsrat
    – Vorstand
  2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren
§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Jedes persönlich anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende des Vorstands – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, auf Beschluss des Aufsichtsrats sowie dann, wenn es von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
  5. In Eilfällen kann die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf eine Woche verkürzt werden. Die Eilbedürftigkeit ist in der Versammlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  6. Für die Berechnung der Frist zur Einladung der Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend (es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeberichts der Faxe bzw. der E-Mails). Für die Fristberechnung zählt der Tag der Versammlung nicht mit.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der / dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Ergänzung der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Ergänzungsanträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins, Wahl oder Abwahl von Organmitgliedern oder Beschlüsse zu Entlastungen oder Beitragsänderungen vorsehen, sind aufgrund der wesentlichen Bedeutung für die Mitglieder nicht zulässig. Anträge zum Gegenstand der bekannt gemachten Tagesordnung – wie Gegen-, Zusatz oder Unteranträge – sind auch in der Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Keiner Person darf im Wege der Bevollmächtigung mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Übertragung der Stimme muss schriftlich erfolgen.
  4. Bei der Beschlussfassung – mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins – entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Grundsatzentscheidungen aller ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Insbesondere ist sie zuständig für die
    h) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    i) Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
    j) Entlastung der Mitglieder des Vorstands
    k) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der vom Aufsichtsrat festgestellten Gewinn- und Verlustrechnung
    l) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    m) Änderung der Satzung
    n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
§ 13 Der Aufsichtsrat
  1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die – mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters – nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder sollte Psychiatrie-Erfahrung haben.
  2. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist aus wichtigem Grunde möglich. Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Aufsichtsrats im Amt.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Aufsichtsratssitzungen sind, sofern nicht anders beschlossen wird, grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat seine Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Aufsichtsrat an seine Stelle für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen ein neues Mitglied berufen. Sinkt durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei muss der Aufsichtsrat sich unverzüglich durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit ergänzen.
§ 14 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
  1. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zusammen.
    Er wird von dem Vorsitzenden des Vorstands – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen.
    Der Aufsichtsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vorstands beantragt wird.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
  3. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig im Sinne von Ziffer 2, so hat der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen darf.
  4. Die Aufsichtsratssitzung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Auch können Beschlüsse auf elektronischem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei dem Vorsitzenden vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
§ 15 Zuständigkeit des Aufsichtsrats
  1. Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Insbesondere ist er zuständig für:
    a) Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    c) Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen mit dem Vorstand
    d) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften
    e) Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans
    f) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
    oder grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht bereits im Wirtschafts- und
    Investitionsplan enthalten
    g) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
    h) Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind
    i) Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind
    j) Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer
    k) Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran
    l) Beratung und Beschlussfassung über einzelne Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind
    m) Bildung von Ausschüssen, die die Entscheidungen des Aufsichtsrats vorbereiten
  2. Bei Vertragsschluss nach Ziffer 1 Buchstabe c) vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – den Verein.
§ 16 Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht maximal aus drei Personen. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, hat diese Einzelvertretungsbefugnis. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt; der Aufsichtsrat kann jedoch einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss des Aufsichtsrats für ein konkretes einzelnes Rechtsgeschäft befreit werden.
  4. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit eine Vorstandssitzung unter Einhaltung einer angemessenen Frist formlos einberufen. Näheres kann der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung bzw. einem vergleichbaren Regelwerk oder in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder festlegen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen oder auch schriftlich oder fernmündlich, jeweils mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß mindestens unter Angabe des Datums und der Stimmverteilung protokolliert werden.
  6. Dem Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  7. Die Mitglieder des Vorstands erhalten auf Beschluss des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
§ 17 Aufgaben des Vorstands
  1. 1. Seine Aufgaben sind insbesondere die
    a) Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung
    b) Wesentliche Fragestellungen legt der Vorstand dem Aufsichtsrat zur Abstimmung vor
    c) Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die wirtschaftliche Lage des Vereins
    d) gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und der sonstigen Mittel
    e) Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Wirtschafts- und Geschäftsführung
    f) Wiederanlage des Kapitalvermögens und der laufenden Erträge
    g) Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrats, Erstellen der Tagesordnung und Einladungen
    h) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern
    i) Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeiter des Vereins
    j) regelmäßige Information des Aufsichtsrats über die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
  2. Die genauen Aufgaben des Vorstands werden im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt, die der Aufsichtsrat beschließt.
§ 18 Fachbeirat

Der Verein hat einen Fachbeirat, der sich aus Angehörigen, Fachkräften aus dem Psychiatriebereich und dem psychosozialen Bereich sowie aus bürgerlich Engagierten im Sinne des Tetralog-Gedankens zusammensetzt.

Mitglieder empfehlen geeignete Beiratsmitglieder aus den Reihen der Fördermitglieder oder der Personen, die sich um den Verein im Sinne des § 2 verdient gemacht haben. Der Vorstand entscheidet über die Benennung der Beiratsmitglieder.

Die Amtsperiode des Beirats beträgt vier Jahre. Eine wiederholte Mitgliedschaft ist möglich. Der Beirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat sein Amt übernimmt. Der Beirat besteht mindestens aus zwei Personen.

Der Beirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen und unterstützt die Vereinsarbeit. Der Beirat tagt in der Regel einmal im Jahr.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit.
  2. Auf eine beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist entweder mit der Einladung bekanntzumachen oder in der Geschäftsstelle des Vereins zum Zwecke der Einsichtnahme durch die Vereinsmitglieder während der üblichen Geschäftszeiten auszulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeindepsychiatrische Zentrum Überlingen gGmbH, die das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
§ 20 Einladungen und Protokollführung
  1. Alle Einladungen zu den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in elektronischer Form an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse oder Faxnummer bekanntgegeben haben, werden per Brief eingeladen.
  2. Über jede Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens Ort, Datum, Uhrzeit und die Namen der Teilnehmenden sowie gegebenenfalls die gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen und die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl notwendigen Angaben samt Wahlergebnissen festzuhalten sind.
  3. Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den Organmitgliedern zuzuleiten. Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
§ 21 Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den vorstehenden Formulierungen zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder das Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist über die erfolgte Anpassung in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 22 Übergangsregelung

Der erste Aufsichtsrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt, die diese Satzungsneufassung beschließt, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Satzungsneufassung ins Vereinsregister. Der erste hauptamtliche Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt, die diese Satzungsneufassung beschließt, aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Satzungsneufassung ins Vereinsregister. Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes scheiden mit Eintragung der neuen Satzung aus dem Vorstand aus.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am ……………………..in…………………….
beschlossen. Die neugefasste Satzung tritt mit Eintragung der Satzungsänderung ins
Vereinsregister in Kraft.

Überlingen, den 14.12.2019

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